Unsere Stellungnahmen

Ab sofort können unsere
Stellungnahmen
zu Gesetzesvorhaben des BM, im Mitgliederbereich nachgelesen werden.

Informationen für junge Lehrer*innen

Du hast dein Referendariat erfolgreich absolviert und steigst in den vollen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein. Dann werden dich viele Fragen beschäftigen. EInige werden im Folgenden beantwortet:

Wie lange dauert meine Probezeit?  

Die Probezeit dauert grundsätzlich 3 Jahre (§19 Absatz 2 LBG M-V), wobei die Mindestprobezeit 1 Jahr beträgt, sodass eine Anrechnung vorheriger Dienstzeiten von bis zu 2 Jahren möglich ist. Zeiträume der Ausbildung wie Studium und Referendariat können nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Eine Verlängerung der Probezeit ist bis zu 5 Jahren möglich, wenn die fachliche oder persönliche Eignung bspw. durch längere Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder die gesundheitliche Eignung nicht festgestellt werden kann. Diese gesundheitliche Eignung wird durch eine amtsärztliche Untersuchung zu Beginn der Probezeit sowie, sollten dabei oder innerhalb der Probezeit gesundheitliche Probleme auftauchen, zum Ende der Probezeit beurteilt. Die Probezeit wird ebenfalls verlängert bei Teilzeitbeschäftigung, wenn diese weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl umfasst.  

Darf ich auch Teilzeit arbeiten? 

Auch in der Probezeit ist es möglich in Teilzeit zu arbeiten. Wie auch die angestellten Lehrkräfte können auch Beamte und Beamtinnen Teilzeitbeschäftigung beantragen. Entsprechende Fristen müssen eingehalten werden.

Welche Fortbildungen muss ich absolvieren?  

Im Rahmen der Probezeit müssen insgesamt 5 Fortbildungen absolviert werden: 2 schulinterne Fortbildungen, 2 fachlich oder pädagogisch orientierte Fortbildungen sowie eine Fortbildung zum Thema Staatsrecht, Staatsaufbau und Grundlagen des Verwaltungsrechts. Letztere wird jährlich an verschiedenen Standorten vom VBE angeboten.  

Wie verläuft die Beurteilung meiner Probezeit?  

Während der Probezeit werden zwei Beurteilungen erstellt: die erste erfolgt mit Ablauf der Hälfte der Probezeit in freier Würdigung ohne Benotung, die zweite spätestens zwei Monate vor Ablauf der Probezeit. Letztere wird benotet, wobei für die Verbeamtung auf Lebenszeit mindestens die Note „befriedigend“ notwendig ist.

Zuständig für diese Beurteilung ist die Schulleitung. Die Beurteilung erfolgt mit Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Hinsichtlich der Eignung und Befähigung sind sowohl Kriterien wie Ausbildungszeit, Berufserfahrung sowie der Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen als auch Persönlichkeitsmerkmale wie Urteilsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit relevant. Die fachliche Leistung umfasst beispielsweise  den Unterricht an sich, die erzieherische Wirkung, die Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und außerschulischen Partnern. Grundlage für die Beurteilung sind insbesondere Unterrichtsbesuche durch die Schulleitung. Weiterhin sind besondere pädagogische oder organisatorische Aufgaben zu erwähnen, die in der Probezeit geleistet wurden.

Weitere Informationen findest du unter folgenden Links:

Landesbeamtengesetz: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BGMV2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Bildungsdienstlaufbahnverordnung: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BiDLbVMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

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